Existenzgründerzuschuss bzw. Gründungszuschuss mit neuen Regeln
Im Dezember 2011 gab es einige Veränderungen beim Existenzgründerzuschuss (Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit), die leider zum Nachteil der Existenzgründer ausgefallen sind und zudem recht tief greifend sind. Deren Wirkung setzt gerade erst richtig spürbar ein:
Galt bislang ein Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss bzw. Gründungszuschuss, so ist dies nunmehr nicht länger der Fall, da diese Zuschuss zu einer Ermessensleistung wurde. Dies bedeutet, dass der jeweilige Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum für die Bewilligung dieses Zuschusses hat. Der nächste Einschnitt erfolgte bezüglich des Budgets, das insgesamt für die Vergabe von Existenzgründerzuschüssen bereitgestellt wird – dieses hat eine drastische Kürzung erfahren. Somit stehen schon per se weniger Mittel zur Verfügung. Verschärfend kommt hinzu, dass noch viele Anträge aus 2011 in das Jahr 2012 hinein geschoben wurden – so ist manchenorts das spärliche Budget für 2012 bereits durch die Auszahlung der „alten“ Existenzgründerzuschüsse so gut wie erschöpft.
Die momentan gängige Praxis zeigt, dass die Vergabe des Existenzgründerzuschusses / Gründungszuschusses in dem Sinne gehandhabt wird, dass nur noch wenige Gründer in den Genuss dieser Mittel kommen. D.h. der überwiegende Teil der Gründungswilligen erhält auf seine Beantragung hin eine Absage. Zudem wurde berichtet, dass einige Sachbearbeiter auch gerne das Thema auf die derzeit „so tollen Chancen“ auf dem Arbeitsmarkt lenken, wenn man auf die Beantragung eines Existenzgründerzuschusses zu sprechen kommt.
Fazit:
Wer gründen möchte und einen Anspruch auf Existenzgründerzuschuss bzw. Gründungszuschuss, der sollte diesen auch weiterhin beantragen. Allerdings sollte man durchaus dazu bereit sein, mit guten Argumenten für die Bewilligung des Zuschusses zu kämpfen und sich nicht einfach mit einer schriftlichen Standart-Absage „abspeisen“ lassen.
Galt bislang ein Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss bzw. Gründungszuschuss, so ist dies nunmehr nicht länger der Fall, da diese Zuschuss zu einer Ermessensleistung wurde. Dies bedeutet, dass der jeweilige Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum für die Bewilligung dieses Zuschusses hat. Der nächste Einschnitt erfolgte bezüglich des Budgets, das insgesamt für die Vergabe von Existenzgründerzuschüssen bereitgestellt wird – dieses hat eine drastische Kürzung erfahren. Somit stehen schon per se weniger Mittel zur Verfügung. Verschärfend kommt hinzu, dass noch viele Anträge aus 2011 in das Jahr 2012 hinein geschoben wurden – so ist manchenorts das spärliche Budget für 2012 bereits durch die Auszahlung der „alten“ Existenzgründerzuschüsse so gut wie erschöpft.
Die momentan gängige Praxis zeigt, dass die Vergabe des Existenzgründerzuschusses / Gründungszuschusses in dem Sinne gehandhabt wird, dass nur noch wenige Gründer in den Genuss dieser Mittel kommen. D.h. der überwiegende Teil der Gründungswilligen erhält auf seine Beantragung hin eine Absage. Zudem wurde berichtet, dass einige Sachbearbeiter auch gerne das Thema auf die derzeit „so tollen Chancen“ auf dem Arbeitsmarkt lenken, wenn man auf die Beantragung eines Existenzgründerzuschusses zu sprechen kommt.
Fazit:
Wer gründen möchte und einen Anspruch auf Existenzgründerzuschuss bzw. Gründungszuschuss, der sollte diesen auch weiterhin beantragen. Allerdings sollte man durchaus dazu bereit sein, mit guten Argumenten für die Bewilligung des Zuschusses zu kämpfen und sich nicht einfach mit einer schriftlichen Standart-Absage „abspeisen“ lassen.
planer - 11. Mai, 18:15